Krankenbeförderung
Als Dienstleister für Krankenfahrten haben wir mit privaten und gesetzlichen Krankenkassen, sowie verschiedenen Berufsgenossenschaften, Vereinbarungen/Zulassungen zur Direktabrechnung mit den Leistungsträgern.
Sie benötigen nur eine ärztliche Verordnung für die Krankenfahrt.
Abhängig vom Grund der Beförderung ist eventuell eine Genehmigung durch die Krankenkasse im Vorfeld erforderlich.
Grundsätze zur Verordnung von Krankenfahrten
- Krankenfahrten/Krankentransporte zur ambulanten Behandlung übernehmen die Krankenkassen grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung – mit Ausnahme von Notfällen – und wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung stehen, die zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung zählt und zwingend medizinisch notwendig ist.
- Neben der Voraussetzung über die Leistungspflicht der Krankenkasse ist auch die Wahl des Beförderungsmittels unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beachten.
Voraussetzungen für die Verordnung und Genehmigung
- Fahrten zu einer Leistung, die stationär erbracht wird.
- Fahrten zu einer vor- und nachstationären Behandlung ,wenn dadurch eine medizinisch gebotene vollstationäre oder teilstationäre Behandlung verkürzt oder vermieden werden kann.
- Fahrten zu einer ambulanten Operation gem. § 115b SGB V in der Vertragsarztpraxis und die im Zusammenhang mit dieser ambulanten Operation erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen, wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.
Weitere Voraussetzungen für die Verordnung und Genehmigung
- Der Patient wird mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist.
- Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigt den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
- Das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweise mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ (außergewöhnliche Gehbehinderung, blind, hilflos) oder der Nachweis de Pflegegrades 3, 4 oder 5. Bei Versicherten mit Pflegegrad 3 muss das Vorliegen der eingeschränkten Mobilität zusätzlich ärztlich festgestellt und bescheinigt werden oder ein Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen „G“ vorliegen.
- Die Möglichkeit zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen besteht auch bei Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie und parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie/parenteralen onkologischen Chemotherapie.
Gerne helfen wir Ihnen bei einem persönlichen Gespräch zu prüfen, ob die Kosten für Ihre geplante Fahrt von Ihrer Krankenkasse übernommen werden können.
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Für alle Fahrten gilt folgendes:
Sofern sie nicht von gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, müssen Sie auch bei uns eine Zuzahlung leisten.
Diese entspricht 10% der Fahrtkosten, jedoch mindestens 5€ und maximal 10€ pro einfacher Fahrt.
Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach dem gültigen Entgelt der Krankenkassen.
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